[London] 20. Mai 94
Geehrter Herr,
Aus Ihrem Schreiben vom 10. ds. ersehe ich, daß Sie meine soeben in Berlin erschienenen Arbeiten über Rußland ins Russische übersetzt und bereits in Druck gegeben haben, wie Sie dies bereits mit andren Schriften von Marx und mir getan.
Ich kann nicht umhin, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß sowohl meine „Einleitung zu ‚Lohnarbeit und Kapital'“ von Marx (1891) wie auch oben erwähnte Arbeiten gemäß der Berner Konvention mein literarisches Eigentum sind und Übersetzungen davon in fremde Sprachen in den Vereinsländern nicht ohne meine Einwilligung erscheinen dürfen. Wenn auch die Honorarfrage in solchen Fällen bei wirklichen Partei-Unternehmungen nur eine untergeordnete oder gar keine Rolle spielt, so bin ich doch im Interesse der Sache verpflichtet, diese meine Rechte geltend zu machen, da ich sonst Mitverantwortlichkeit übernähme für Veröffentlichung von Übersetzungen durch unbefähigte oder sonst unbefugte Personen. Ich bin dazu aber doppelt verpflichtet, wenn ich mich bereits Dritten gegenüber gebunden habe.
Bisher ist es, soviel mir bekannt, in der Partei Sitte gewesen, selbst bei Übersetzungen von durch die Berner Konvention freigegebnen Arbeiten, daß man dem Verfasser gegenüber die Rücksicht beobachtet hat, ihn um seine Genehmigung anzugehn. Bei Arbeiten dagegen, die unter die Berner Konvention fallen, ist dies nicht bloße Höflichkeitsformel, sondern einfach die Pflicht und Schuldigkeit des Übersetzers. Sie haben sich darüber hinweggesetzt; ich erkläre hiermit meinen Protest gegen Ihr Verfahren und behalte mir alle Rechte vor.
Gegen eine Veröffentlichung einer ungenehmigten russischen Übersetzung meiner Arbeiten über Rußland aus „Internationales aus dem ‚Volksstaat'" protestiere ich um so mehr, als ich das Übersetzerrecht für die russische Sprache hierüber und über andre Arbeiten bereits vergeben habe, nämlich an Frau Vera Sassulitsch.
Damit ist Ihre Anfrage wegen meiner Vorrede endgültig erledigt.
Ergebenst