London, 1. Juni 1874
Sehr geehrter Herr,
Eine vierzehntägige Abwesenheit von London und danach ein kleiner Schnitt an meiner Hand, der mich jedoch einige Zeit am Schreiben hinderte, verursachten die Verzögerung meiner Antwort auf Ihren Brief vom 16. April.
Als wir im Jahre 1869 die Bedingungen besprachen, unter denen ich zuletzt das Geschäft verließ, gab ich Ihnen gewiß Grund zur Hoffnung, daß ich sogar nach der festgelegten Frist von fünf Jahren damit einverstanden sein würde, daß mein Name in der Firma bleibt. Dies wurde aber von gewissen Bedingungen abhängig gemacht.
Wären diese Bedingungen erfüllt worden, wäre ich völlig bereit gewesen, Ihnen auf Antrag die weitere Verwendung meines Namens in der Firma zu gestatten.
Sicherlich aber habe ich nie ein Wort verlauten lassen, welches Sie dazu hätte veranlassen können, sich berechtigt zu fühlen, meinen Namen mit Selbstverständlichkeit und ohne meine ausdrückliche Erlaubnis länger als bis zum 30. cr. zu verwenden.
Die Hauptbedingungen waren:
1. Daß es keine Zusammenstöße zwischen dem Haus in Manchester und dem meiner Brüder1 in Barmen geben sollte. Es freut mich zu sagen, daß es keine gegeben hat und daß es überdies nach dem, was ich im vergangenen Herbst von meinen Brüdern hörte, solche auch wahrscheinlich nicht geben wird, da die beiden Häuser kaum je einander Konkurrenz machen werden.
2. Daß die Ansicht des Herrn Aston, wonach ich keinerlei Verbindlichkeiten übernehme, sich als korrekt erweisen würde.
Nun habe ich über diesen Punkt so viele Rechtsanwälte befragt, und sie alle waren einstimmig der Meinung, daß ich für alle Schulden der Firma verantwortlich bin, solange ich der Firma das Führen meines Namens gestatte.
Wenn Sie so gut wären, mir Herrn Astons Ansicht zu diesem Punkt, von ihm selbst geschrieben, zu übersenden, dann glaube ich, könnte ich dieses Mißverständnis schnell klären.
Der Punkt ist so notorisch, daß er in allen Handbüchern über das Gesetz der Teilhaberschaft in einfachen Ausdrücken niedergelegt ist. Ich zitiere aus dem eines hochberühmten Anwalts:
„Wenn ein ausscheidender Teilhaber einwilligt, der Öffentlichkeit gegenüber als mit der Firma verbunden zu erscheinen, indem er z. B. seinen Namen über dem Geschäft stehen hat oder ihn bei Annoncen oder Rechnungen der Firma verwenden läßt, so bleibt er weiterhin zahlungspflichtig.“
Wenn also etwas beim englischen Gesetz eindeutig ist (was ich nicht wagen möchte zu behaupten), dann muß es dieser Punkt sein.
Aber nehmen wir sogar an, daß Herr Aston in diesem Punkt recht hat, und alle anderen Rechtsanwälte unrecht haben, so würde die gegenteilige Meinung der andern gerade beweisen, daß der Punkt so verwickelt ist, daß, sollte der zur Debatte stehende unwahrscheinliche Fall je eintreten und mein Geld nicht an die Gläubiger gehen, dieses gewiß zu den Chancery-Anwälten wandern würde.
Ich wäre jedoch bereit, der alten Firma meine Genehmigung bis zum 30. Juni 1875 zu geben, wenn Sie mir das ausdrückliche Versprechen geben, daß mein Name nach dem 30. September 1875 nicht mehr als Teilhaber erscheint auf irgendwelchen Waren, die von der Firma versandt werden.
Wie Sie sehen, bin ich völlig bereit, alles zu tun, um Ihnen die Änderung der Firma zu erleichtern, indem ich Ihnen drei Monate über Ihre Bitte hinaus die Verwendung des Namens dort gestatte, wo er für Sie den größten Wert hat, nämlich auf den Etiketts und Verpackungen.
In der Hoffnung, daß Sie dieser Brief bei guter Gesundheit und guter Laune antrifft, verbleibe ich
Ihr sehr ergebener
- gez. - Fr. Engels
G. Ermen, Esq.
Aus dem Englischen.