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Marx an Carl Siebel
in Manchester

[London] 15. Mai [1860]

Lieber Siebel,

Einliegend der Bescheid von Berlin, wonach die Kriminalklage abgewiesen.1 Die Zivilklage wird nie vorangehen. Ein paar Zeilen über den Tatbestand teile gefälligst der „M[ittel]rheinischen Z[eitung]" mit. Schicke mir den Brief zurück, sobald du ihn Gumpert und lupus mitgeteilt.

Ich habe noch mit keinem Buchhändler wegen des Pamphlets2 angeknüpft und schwanke noch, ob ich mich nach Leipzig oder Hamburg wenden soll?

Engels gestern abend von hier sain et sauf3 abgereist.

Die „Sphinx" habe ich nicht von Dir erhalten; schadet nichts. Weder halte ich Boustrapa für eine Sphinx und noch weniger Herrn Karl Grün für einen Ödipus.

Salut.

Dein
K.M.

Apropos.

Wenn Du eine Notiz über den Gang meines Prozesses der „Mittelrheinischen Zeitung" von „Berlin" aus schickst, wäre die Gelegenheit zu benutzen, auch einige Worte über den am 10ten Mai in erster Instanz zu Berlin entschiednen Prozeß Eichhoff-Stieber einfließen zu lassen. Eichhoff ist nämlich wegen „Verleumdung" des Stiebers zu 18 Monaten verurteilt worden. Der Hauptpunkt dieser Verleumdung war die Denunziation Stiebers (im Londoner „Hermann") wegen der Meineide, Diebstahls etc., die er im Kölner Kommunistenprozeß (1852) begangen. Zur Charakteristik des Verfahrens des preußischen Gerichtshofs folgende Schlagpunkte:

1. Eichhoffs Denunziation war (mit Ausnahme meines Pamphlets4, das er natürlich nicht nennen durfte) gegründet auf die während der Verhandlungen zu Köln in der „Kölnischen Zeitung" gedruckten Referate, gegen deren Authentizität nie reklamiert worden ist, weder von Stieber noch von sonst jemand. Das Gericht erklärte diese Referate für unzulässige Beweismittel. Sooft es im Interesse Stiebers war, ließ das Gericht die in der „Vossischen Zeitung" (wahrscheinlich von Stieber selbst besorgten) Referate als authentisch zu, weil Signor Stieber sie für „authentisch" erklärte. Sooft es gegen das Interesse von Stiebers Denunzianten war, erklärte dasselbe Gericht das magre Resümee, das der Gerichtsschreiber in seinem Protokoll gibt, für allein authentische Quelle.

2. Polizeirat Goldheim und Polizeilieutnant Greif, Stiebers Hauptmitschuldige und subalterne Werkzeuge in dem Kommunistenprozeß von 1852, wurden jeder cross-examination5 entzogen, weil der Gerichtshof diese Herrn nicht der Alternative aussetzen wollte (es wurde dies offen gesagt vom Gerichtspräsidenten), „entweder einen Meineid zu begehen oder gegen sich selbst zu zeugen". Andrerseits wurden ihre Aussagen als Entlastungsbeweise für Stieber zugelassen.

3. Stieber-Greif hatten 1851 durch den preußischen Polizeiagent Reuter bei Oswald Dietz einbrechen und Papiere stehlen lassen, die während des Kölner Prozesses (obgleich sie mit der Anklage in der Tat nichts zu tun hatten) als Beweisstücke von Stieber vorgelegt wurden. Dieser Diebstahl bildete einen der Denunziationspunkte des Eichhoff kontra Stieber. Und nun aufgepaßt! Der königliche Staatsprokurator Drenkmann stellte folgende nagelneue Diebstahlstheorie auf: „Es kann dahingestellt bleiben", sagte er, „ob die Papiere durch Diebstahl erworben sind oder nicht; in bezug auf die Beurteilung des Angeklagten ist dies gleichgültig. Wären sie wirklich durch Diebstahl erworben, so könnte man doch den Polizeibeamten, der sie durch einen solchen erlangt hätte, nicht eines Diebstahls im gesetzlichen Sinne beschuldigen, höchstens einer unmoralischen Handlungsweise. Zu einem Diebstahle im gesetzlichen Sinne ist ein dolus malus6 erforderlich: ein solcher kann aber bei Polizeibeamten, die einen derartigen Diebstahl veranlaßt hätten, nicht angenommen werden, da ihr Zweck nicht ihr Privatvorteil, sondern das Interesse des Staats gewesen wäre." Ein preußischer Polizeibeamter begeht also „höchstens" eine unmoralische Handlung, aber juristisch kein Verbrechen, wenn er zu London in ein Haus ein-

bricht und dort „stiehlt". Es ist dies eine den Engländern vom preußischen Staat oktroyierte Suspension des common law7.

4. Hirsch, in Hamburg im Gefängnis sitzend, hatte eine eidliche Zeugenaussage gegeben, daß das Protokollbuch von ihm und Fleury unter Greifs Aufsicht8 fabriziert wurde. Warum wurde Hirsch nicht nach Berlin gebracht und dort während der Gerichtsverhandlung als Zeuge vernommen?