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Marx an Ferdinand Lassalle
in Berlin

[London] 22. Juli 18611

Lieber Lassalle,

Mein längeres Schweigen mußt Du aus verschiednen „attenuating circumstances"2 aus betrachten. D'abord3 ist es mir bis jetzt noch nicht gelungen – trotz der positivsten Zusagen, die mir in dieser Hinsicht gemacht waren –, meine Geldangelegenheiten in Ordnung zu bringen und so, was mir namentlich fatal, Dir die restierenden £ 10 zukommen zu lassen.

Secundo:4 habe ich seit mehren Wochen (besser erst seit einigen Tagen) an einer ekelhaften Augenentzündung gelitten, die mich an allem Schreiben und Lesen äußerst störte.

Zunächst meinen besten Dank für Deine Bemühungen in meiner Renaturalisationsangelegenheit5. Wir haben wenigstens das erreicht, die preußische Regierung zu kompromittieren und ihre sog. Amnestie auf den Nullpunkt zurückzuführen. Ich glaube, daß das kuriose Attentat des O.Becker (aus den Zeitungen ist nicht klar, ob er ein Russe oder ein Deutscher) sehr dazu beitragen wird, der „neuen Ära" ein Ende mit Schrecken zu machen.

Ich habe den 2ten Teil Deines Werks durchgelesen (als ich mit dem ersten beginnen wollte, kam mein Augenübel dazwischen) und sehr großen Genuß daraus geschöpft. Ich fing mit Nr. II an, weil mir der Gegenstand näher lag, was mich jedoch nicht hindern wird, die Sache nachher in ihrer Totalität zu betrachten.

Die ganz kurze Randglosse in meinem frühern Brief6 hast Du – und die Schuld lag wohl in meiner Ausdrucksweise – einigermaßen mißverstanden. D'abord verstand ich unter „Testierfreiheit" nicht die Freiheit, ein Testament zu machen, sondern die Freiheit, es ohne alle Rücksicht auf die Familie zu machen. Das Testament selbst ist in England sehr alt und [es] unterliegt nicht dem geringsten Zweifel, daß die Angelsachsen es aus der römischen Jurisprudenz herübergenommen haben. Daß die Engländer schon sehr früh nicht das Intestat7, sondern das Testaterbrecht8 als das Normale betrachtet haben, geht daraus hervor, daß schon im hohen Mittelalter, wenn der pater familias ab intestato9 starb, an seine Frau und Kinder nur die Pflichtteile gingen, je nach Umständen, aber 1/3 oder 1/2 an die Kirche fiel. Die Pfaffen unterstellten nämlich, daß, wenn er ein Testament gemacht hätte, er für seiner Seele Seelenheil ein gewisses Quantum der Kirche hinterlassen haben würde. In diesem Sinn ist es überhaupt wohl, daß die Testamente im Mittelalter einen religiösen Sinn hatten und im Interesse des Verstorbenen, nicht der Überlebenden, gemacht wurden. Der Umstand jedoch, auf den ich hinweisen wollte, war der, daß nach der Revolution von 1688 die Schranken aufgehoben wurden, die bisher mit Bezug auf das Familienerbrecht (von dem feudalen Eigentum hier natürlich nicht die Rede) dem Testierer10 gesetzlich aufgelegt waren. Daß dies dem Wesen der freien Konkurrenz und einer auf ihr gegründeten Gesellschaft entspricht, wohl keine Frage; ebensowenig, daß das römische Recht, mehr oder minder modifiziert, von der modernen Gesellschaft angeeignet wurde, weil die rechtliche Vorstellung, die das Subjekt der freien Konkurrenz von sich selbst hat, der der römischen Person entspricht (wobei ich hier gar nicht auf den Punkt, der sehr wesentlich ist, eingehn will, daß die rechtliche Vorstellung bestimmter Eigentumsverhältnisse, sosehr sie aus ihnen erwächst, ihnen andrerseits doch wieder nicht kongruent ist und nicht kongruent sein kann).

Daß die Aneignung des römischen Testaments originaliter (und soweit die wissenschaftliche Einsicht der Juristen in Betracht kömmt, auch noch) auf Mißverständnis beruht, hast Du bewiesen. Daraus folgt aber keineswegs, daß das Testament in seiner modernen Form – durch welche Mißverständnisse des römischen Rechts die jetzigen Juristen es sich auch immer zurechtkonstruieren mögen –: das mißverstandne römische Testament ist. Es könnte sonst gesagt werden, daß jede Errungenschaft einer ältern Periode, die von einer spätern angeeignet wird, das mißverstandne Alte ist. Daß z. B. die 3 Einheiten, wie die französischen Dramatiker unter Ludwig XIV. sie theoretisch konstruieren, auf mißverstandnem griechischem Drama (und des Aristoteles als des Exponenten desselben) beruhn, ist sicher. Andrerseits ist es ebenso sicher, daß sie die Griechen grade so verstanden, wie es ihrem eignen Kunstbedürfnis entsprach, und darum auch noch lange an diesem sog. „klassischen" Drama festhielten, nachdem Dacier und andre ihnen den Aristoteles richtig interpretiert hatten. Oder daß sämtliche moderne Konstitutionen großenteils auf der mißverstandnen englischen Konstitution beruhn, die grade das, was als Verfall der englischen Konstitution erscheint – und jetzt noch formell nur per abusum11 in England existiert –, als wesentlich aufnehmen, z. B. ein sog. verantwortliches Kabinett. Die mißverstandne Form ist grade die allgemeine und auf einer gewissen Entwickelungsstufe der Gesellschaft zum allgemeinen use12 verwendbare.

Die Frage, ob z. B. die Engländer ihr Testament (welches trotz der direkten Abstammung vom römischen und der Anpassung in die römischen Formen nicht das römische ist) ohne Rom haben oder nicht haben würden, scheint mir gleichgültig. Wenn ich die Frage nun anders stellte, etwa so: Ob Legate13 (und das jetzige sog. Testament macht den Haupterben ja in der Tat nur zum Universallegator) nicht von selbst aus der bürgerlichen Gesellschaft, selbst ohne Anhalt an Rom, hätten hervorwachsen können? Oder statt Legat, überhaupt schriftliche Vermögensverfügungen auf seiten defuncti14?

Bewiesen scheint mir noch nicht zu sein, daß das griechische Testament von Rom importiert war, obgleich allerdings die Wahrscheinlichkeit dafür spricht.

Du hast gesehn, daß das Urteil gegen Blanqui – eines der schändlichsten, die je gefällt worden sind – in zweiter Instanz bestätigt ist. Ich bin nun neugierig, was mir sein Brüßler Freund15 schreiben wird.

Besten Gruß von meiner Frau.

Dein
K.M.

Mit Brockhaus werde ich mir die Sache überlegen, sobald ich fertig bin.16 Ich habe bisher noch nie ein Manuskript auf chance17 hin aus der Hand gegeben.