[London] 26. Nov. [1860]
Lieber Frederick,
Der Zustand meiner Frau hat sich, soweit es unter den Umständen möglich, gebessert. Es wird eine lange Geschichte werden. Was man den Paroxysmus1 der Krankheit nennen kann, ist vorüber.
Allen meint, daß die Ansteckung einzig zu erklären aus der übertriebenen Nervenaufregung, worin sie sich seit vielen Monaten befand.
Du bist wohl so gut, durch Heckscher Einliegendes umgehend an die „Reform" besorgen zu lassen.
„Herr Vogt" ist bereits vorgestern im „Hermann" und „Athenæum" von Petsch angezeigt als diese Woche erscheinend.
Du siehst aus dem Datum, daß ich den Wisch an die „Reform" bereits Sonnabend schrieb. Ich wollte es Dir mit Begleitschreiben zusenden, wurde aber plötzlich so unwohl, daß alles Schreiben out of question2. Allen gab mir eine Medizin, und heute bin ich wieder in Ordnung. Gruß an lupus.
Dein
K.M.
Herr Redakteur,
Sie werden mich sehr verpflichten durch Aufnahme beifolgender Erklärung. Im Laufe der nächsten Woche erhalten Sie ein Exemplar meiner Broschüre gegen Vogt.
Mit vollkommner Hochachtung
Ihr ganz ergebner
Karl Marx
Die Redaktion der „Reform" hatte die Güte, Anfang Februar 1860 eine Erklärung3 von mir zu veröffentlichen, die mit den folgenden Worten begann:
„Ich zeige hiermit an, daß ich vorbereitende Schritte getan zur Anhängigmachung einer Verleumdungsklage gegen die Berliner ‚National-Zeitung' wegen der Leitartikel Nr. 37 und Nr. 41 über Vogts Pamphlet ‚Mein Prozeß gegen die Allgemeine Zeitung'. Eine literarische Antwort auf Vogt behalte ich für später vor."
Ich machte im Laufe Februar 1860 zu Berlin eine Verleumdungsklage anhängig gegen F. Zabel, verantwortlichen Redakteur der „National-Zeitung". Mein Rechtsanwalt, Herr Justizrat Weber, wählte zuerst das Untersuchungsverfahren. Durch Verfügung vom 18. April 1860 verweigerte der Staatsanwalt gegen F. Zabel „einzuschreiten", weil „kein öffentliches Interesse" dazu Anlaß gebe. Am 26. April 1860 ward seine Zurückweisung durch den Oberstaatsanwalt bestätigt.
Mein Rechtsanwalt schlug nun das Zivilprozeßverfahren ein. Das Kgl. Stadtgericht, durch Verfügung vom 8. Juni 1860, verbot mir mit der Klage vorzugehn, weil die wirklich ehrenrührigen „Äußerungen und Behauptungen" F. Zabels „in bloßen Zitaten andrer Personen bestehen", auch nicht „die Absicht zu beleidigen" obwaltet. Das Kgl. Kammergericht erklärte seinerseits durch Verfügung vom 11. Juli 1860, die angebliche Form des Zitats ändre nichts an der Strafbarkeit der Artikel, aber die darin enthaltenen ehrenrührigen Stellen bezögen sich nicht auf meine „Person". Außerdem sei „in vorliegendem Fall" die Absicht zu beleidigen, „nicht anzunehmen". Das Kgl. Kammergericht bestätigte demgemäß die zurückweisende Verfügung des Stadtgerichts. Das Kgl. Obertribunal, durch Verfügung vom 5. Oktober 1860, die mir am 23. Oktober d. J. zukam, fand, daß „in vorliegendem Falle" kein „Rechtsirrtum" auf seiten des Kgl. Kammergerichts „erhelle". Es blieb also definitiv bei dem Verbot, den F. Zabel zu verklagen, und kam zu keiner öffentlichen Gerichtsverhandlung.
Meine Antwort auf Vogt erscheint in einigen Tagen.
London, 24. November 1860.
Karl Marx