Statuten der Internationalen Arbeiterassoziation,
angenommen auf der Sitzung des Genfer Kongresses
vom 5. September 1866
In Erwägung,
daß die Emanzipation der Arbeiterklasse durch die Arbeiterklasse selbst erobert werden muß; daß der Kampf für die Emanzipation der Arbeiterklasse kein Kampf für neue Klassenvorrechte ist, sondern für gleiche Rechte und Pflichten und für die Vernichtung aller Klassenherrschaft;
daß die ökonomische Unterwerfung des Arbeiters unter den Aneigner der Arbeitsmittel, d.h. der Lebensquellen, der Knechtschaft in allen ihren Formen zugrunde liegt – dem gesellschaftlichen Elend, der geistigen Verkümmerung und der politischen Abhängigkeit;
daß die ökonomische Emanzipation der Arbeiterklasse daher der große Endzweck ist, dem jede politische Bewegung, als Mittel, unterzuordnen ist;
daß alle Versuche in dieser Richtung bisher gescheitert sind aus Mangel an Einigung unter den mannigfachen Arbeitszweigen jedes Landes und an der Abwesenheit eines brüderlichen Bundes unter den Arbeiterklassen der verschiedenen Länder;
daß die Emanzipation der Arbeiter weder eine lokale, noch eine nationale, sondern eine soziale Aufgabe ist, welche alle Länder umfaßt, in denen die moderne Gesellschaft besteht, und deren Lösung vom praktischen und theoretischen Zusammenwirken dieser Länder abhängt;
daß die gegenwärtig sich erneuernde Bewegung der Arbeiterklasse in den industriellsten Ländern Europas, während sie neue Hoffnungen wachruft, zugleich feierliche Warnung erteilt gegen einen Rückfall in die alten Irrtümer und zur sofortigen Zusammenfassung der noch zusammenhangslosen Bewegungen drängt;
aus diesen Gründen
erklärt der vom 3. bis 8. September 1866 in Genf versammelte Kongreß, daß diese Assoziation und alle Gesellschaften und Individuen, die sich ihr anschließen, Wahrheit, Gerechtigkeit und Sittlichkeit anerkennen als die Regel ihres Verhaltens zu allen Menschen, ohne Rücksicht auf Farbe, Glauben oder Nationalität.
Der Kongreß erachtet es als Pflicht, die Rechte eines Menschen und Bürgers für alle zu fordern. Keine Rechte ohne Pflichten, keine Pflichten ohne Rechte.
Und in diesem Geist hat der Kongreß nachfolgende Statuten der Internationalen Arbeiterassoziation definitiv angenommen:
Art. I. Die Assoziation ist gegründet zur Herstellung eines Mittelpunktes der Verbindung und des Zusammenwirkens für die in verschiedenen Ländern bestehenden Arbeitergesellschaften, welche dasselbe Ziel verfolgen, nämlich: den gegenseitigen Schutz, den Fortschritt und die vollständige Emanzipation der Arbeiterklasse.
Art. II. Der Name dieser Gesellschaft ist: Internationale Arbeiterassoziation.
Art. III. Der Generalrat wird gebildet aus Arbeitern, angehörig den verschiedenen, in der Internationalen Assoziation repräsentierten Ländern. Er besetzt aus seiner Mitte die zur Geschäftsführung nötigen Stellen, wie die des Präsidenten, Generalsekretärs, Schatzmeisters und der Sekretäre für die verschiedenen Länder.
Der Kongreß bestimmt jährlich Zeit und Ort für die Zusammenkunft des nächsten Kongresses, bestimmt den Sitz des Generalrats und wählt dessen Mitglieder. Der Generalrat ist ermächtigt, sich neue Mitglieder beizufügen.
Die Abgeordneten versammeln sich zu der vom Kongreß bestimmten Zeit und Stelle, ohne daß dazu eine besondere Einladung erheischt wäre. Der Generalrat kann im Notfall den Ort der Zusammenkunft verlegen, aber nicht ihren Zeitpunkt aufschieben.
Art. IV. Auf seinen jährlichen Zusammenkünften erhält der Kongreß einen öffentlichen Bericht über die Jahresarbeit des Generalrats. Letzterer kann in dringenden Fällen den Kongreß vor dem festgesetzten Termin berufen.
Art. V. Der Generalrat wirkt als Agentur zwischen den verschiedenen Assoziationen, so daß die Arbeiter eines Landes fortwährend unterrichtet bleiben über die Bewegungen ihrer Klasse in allen anderen Ländern; daß eine Untersuchung über den sozialen Zustand gleichzeitig und unter gemeinsamer Leitung stattfindet; daß Fragen von allgemeinem Interesse, angeregt von einer Gesellschaft, von allen andern aufgenommen werden und daß sich die Assoziation, wenn praktische Vorschläge oder internationale Zwiste ihre Einmischung erfordern, gleichförmig betätigen kann. Bei jeder passenden Gelegenheit ergreift der Generalrat die Initiative der den verschiedenen nationalen oder lokalen Gesellschaften zu unterbreitenden Vorlagen.
Zur Erleichterung seines Verkehrs mit den Zweiggesellschaften gibt der Generalrat ein Bulletin heraus.
Art. VI. Da der Erfolg der Arbeiterbewegung in jedem Lande nur gesichert werden kann durch die Macht der Einigung und Kombination, während andererseits die Wirksamkeit des Generalrats um so größer sein wird, je weniger er seine Aktionen zersplittert, so sollen die Mitglieder der Internationalen Assoziation alle ihre Kräfte aufbieten zur Vereinigung der lokalen Gesellschaften ihrer betreffenden Länder in nationale Körper, repräsentiert durch Zentralräte. Es versteht sich von selbst, daß die Anwendung dieses Artikels von den Sondergesetzen jedes Landes abhängt und daß, abgesehen von gesetzlichen Hindernissen, keine lokale Gesellschaft von direkter Korrespondenz mit dem Generalrat ausgeschlossen ist.
Reglement1
1. Der Generalrat ist gehalten, die Kongreßbeschlüsse auszuführen.
a) Zu diesem Behufe sammelt er die ihm von den Zentralräten der verschiedenen Länder übersandten und auf andern Wegen ihm zukommenden Materialien.
b) Er ist beauftragt mit der Organisierung der Kongresse und soll den Zweiggesellschaften vermittelst der Zentralräte das Kongreßprogramm mitteilen.
2. Sofort seine Mittel es erlauben, wird der Generalrat einen Bericht veröffentlichen, der sich über alles erstreckt, was von Interesse für die Internationale Arbeiterassoziation ist. Dieser Bericht wird sich hauptsächlich befassen mit Nachfrage und Angebot von Arbeit, mit kooperativen Gesellschaften sowie mit der Lage der Arbeiterklasse in allen Ländern usw.
3. Der Bericht wird in verschiedenen Sprachen aufgesetzt und gratis an alle mit dem Generalrat korrespondierenden Komitees versandt, welche jeder ihrer Sektionen ein Exemplar davon vermachen.
4. Um dem Generalrat die Ausführung dieser Beschlüsse zu ermöglichen, wird für das Jahr 1866/1867 ausnahmsweise ein Beitrag von 30 Centimes (3 Pence) von jedem Mitgliede der Internationalen Arbeiterassoziation erhoben.
Diese Beiträge sind hauptsächlich bestimmt zur Deckung der zahlreichen Kosten des Generalrats, wie z.B. für die Besoldung des Generalsekretärs, Druckschriften, Korrespondenz, Publikationen, Veranstaltungen und andere Vorbereitungen für Kongresse usw.
5. Überall, wo es die Umstände erlauben, werden Zentralräte gebildet. Die Funktionäre derselben, welche von den betreffenden Sektionen gewählt werden und jederzeit durch sie abberufen werden können, schicken ihre Berichte dem Generalrat mindestens monatlich einmal und wenn nötig noch öfters.
6. Die Kosten der Zentralräte werden von verschiedenen mit ihnen verbundenen Zweiggesellschaften gedeckt.
7. Die mit dem Generalrat in Korrespondenz stehenden Zentralräte sowie der Generalrat sind nur dann verpflichtet, den Kredit zu garantieren, der den Mitgliedern der Assoziation von ihren Sektionen ausgestellt wird, wenn ihr Mitgliedsbüchlein vom Sekretär derjenigen Sektion, welcher der Überbringer angehört, unterschrieben ist.
Im Falle die Sektion, in welcher der Überbringer von seinem Kredit Gebrauch machen will, nicht über die Mittel verfügt, so ist sie berechtigt, auf das Büro oder die Sektion, welche den Kredit ausgestellt haben, einen Wechsel auf Sicht zu ziehen.
8. Die Zentralräte und Sektionen müssen jedem Mitgliede der Assoziation, auf sein Verlangen, Einsicht in die Berichte des Generalrats unentgeltlich gestatten.
9. Jede Sektion, welches immer die Zahl ihrer Mitglieder, kann einen Delegierten zum Kongreß senden. Ist eine Zweiggesellschaft außerstande, einen Delegierten zu senden, so kann sie sich wegen Ernennung eines gemeinsamen Delegierten mit andern Zweigen einigen.
10. Die Unkosten der Delegierten werden bestritten von den sie ernennenden Zweiggesellschaften oder Gruppen.
11. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeiterassoziation ist stimmfähig und wählbar.
12. Jede Zweiggesellschaft oder Gruppe von mehr als 500 Mitgliedern kann für je 500 zuschüssige Mitglieder einen weiteren Delegierten ernennen.
13. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme auf dem Kongreß.
14. Jede Sektion hat das Recht, sich ihr Reglement und ihre Statuten je nach den Lokalumständen und Landesgesetzen zu geben. Dieselben dürfen jedoch nichts den Allgemeinen Statuten und dem Allgemeinen Reglement Widersprechendes enthalten.
15. Die gegenwärtigen Statuten und das Reglement können durch jeden Kongreß abgeändert werden, sobald zwei Drittel der anwesenden Delegierten sich dafür erklären.
Nach der Handschrift von
Karl Marx und Paul Lafargue.
Aus dem Französischen.