In Erwägung,
1. daß das belgische Parlament soeben das Gesetz, wonach jeder Ausländer durch die belgische Exekutivgewalt des Landes verwiesen werden kann, um drei Jahre verlängert hat;
2. daß es unvereinbar ist mit der Würde der Internationalen Arbeiterassoziation, den Kongreß an einem Ort einzuberufen, wo er sich in der Gewalt der örtlichen Polizei befände;
3. daß Artikel 3 der Statuten der Internationalen Arbeiterassoziation festlegt, der Generalrat könne im Notfall den Ort der Zusammenkunft des Kongresses verlegen;
beschließt der Generalrat, den Kongreß der Internationalen Arbeiterassoziation zum 5. September 1868 nach London einzuberufen.